Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und seine praktische Bedeutung

Am 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach fast 100 Jahren wurde der bestehende Gesetzestext umfassend reformiert. Das Ziel der Reform: Mehr Verbraucherschutz, ein gerechterer Ausgleich der Interessen von Versicherer und Kunde sowie eine grundlegende Modernisierung der Lebensversicherung.

 

Das Gesetz gilt für alle Versicherungsverträge.

 

Überblick über die wesentlichen Neuerungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes

 

Mehr Verbraucherschutz:

 

Künftig erhält der Kunde vor Abschluss des Vertrages die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformationen. Die bisher gängige Praxis, die AVB erst mit der Police zu verschicken (Policenmodell), gibt es nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

 

Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass Großrisiken gem. §7, Abs.V VVG von der Informationspflicht grundsätzlich ausgenommen sind. Als Großrisiko gelten Unternehmen, wenn mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

- Bilanzsumme mindestens €6.200.000,
- Nettoumsatzerlöse mindestens €12.800.000,
- 250 oder mehr Arbeitnehmer.

 

Verträge aus der Schaden- und Unfallversicherung können nach spätestens drei Jahren Laufzeit jährlich gekündigt werden (bisher nach fünf Jahren).

 

Die Anzeigepflicht des Kunden bei der Risikoprüfung gibt es in der bisherigen Form nicht mehr: Der Kunde muss nur die Fragen beantworten, die der Versicherer explizit in Textform stellt.

 

Ein gerechterer Ausgleich der Interessen von Versicherer und Kunde:
 

Das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" bei der Schadenregulierung wird aufgegeben. Nach diesem durften Schäden komplett abgelehnt werden, wenn der Kunde Obliegenheiten verletzte - also beispielsweise unvollständige Angaben bei Vertragsaufnahme machte oder einen Schaden nicht in der vorgegebenen Frist meldete. Auch wenn der Kunde gegen Vertragsbestandteile verstößt, wird er im Gegensatz zu heute zukünftig in der Regel einen Teil der Leistung erhalten. Nach neuem VVG ist in diesen Fällen nun zu prüfen, inwieweit der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung, die ursächlich mit dem konkreten Schadensfall zusammenhängt, verschuldet hat (z. B. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Der Schaden wird dann bei grober Fahrlässigkeit entsprechend anteilig reguliert. Dieses neue Verfahren hat für Versicherungsnehmer den Vorteil, dass er auch im Falle eines Verstoßes gegen Vertragsbestandteile zukünftig in der Regel zumindest einen Teil der Leistung erhält.

 

Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" wird abgeschafft. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag im Laufe des Versicherungsjahres, erhält er künftig die gezahlte Prämie anteilig zurück.

 

Modernisierung der Lebensversicherung:
 

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Bei Verträgen ohne Überschussbeteiligung muss dies explizit vereinbart werden.

 

Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven der Lebensversicherung beteiligt. 

 

Die Versicherten sollen zusätzlich eine normierte Modellrechnung über die Leistungen erhalten, die sie zu erwarten haben. 

 

Die Abschlusskosten werden auf die ersten fünf Jahre verteilt. Die Folge: Der Rückkaufswert fällt in den ersten Jahren höher aus als bisher. 

 

Kunden erhalten mehr Transparenz über die Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebens- und Krankenversicherungen.

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.